2. Änderung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Nord Stream 2 Pipeline nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG
Mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß § 133 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 BBergG vom 27.03.2018 in der korrigierten Fassung vom 04.05.2018 (Az.: 522/Nord Stream 2 AG/0) (Ref. 1, im Folgenden bezeichnet als: Genehmigung AWZ BSH), Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 02.11.2017 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 3622/17, Errichtung) (Ref. 2) sowie Genehmigung des Bergamtes Stralsund gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG vom 16.03.2018 (Az.: 663/NordStream2/§133, Reg. Nr. 4324/17, Betrieb) (Ref. 3) wurden Errichtung und Betrieb des Nord Stream 2-Pipelinesystems im hier relevanten Trassenabschnitt im Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee zugelassen.
Die Pipelines sind im deutschen Zuständigkeitsbereich bereits von KP 16.5 in der deutschen AWZ bis zur Anlandung bei Lubmin (KP 84) verlegt. Ausstehend im deutschen Zuständigkeitsbereich ist lediglich noch die Errichtung der Pipelines zwischen den KP 0 und KP 16.5. Ursprünglich war vorgesehen, die Pipelineverlegung auch zwischen KP 0 und KP 16.5 im Jahr 2018 zu beginnen. Dies war indes nicht möglich, weil für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream 2-Pipeline im dänischen Zuständigkeitsbereich zunächst keine Genehmigung erteilt wurde. Erst am 30. Oktober 2019 erteilte die Dänischen Energieagentur (DEA) der Nord Stream 2 AG schließlich die Baugenehmigung für die Südost-Route durch die dänische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Daraufhin hat das BSH mit Änderungsgenehmigung vom 20.12.2019 (Ref. 4, im Folgenden bezeichnet als: 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH) abweichend von der Genehmigung AWZ BSH, Nebenbestimmung A.II.2.R.12 die Durchführung der Verlegearbeiten zwischen KP 0 und KP 16.5 auch außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gestattet. Bei dieser Genehmigung wurde entsprechend dem damaligen Planungsstand von einer Verlegung mittels dynamisch positioniertem Verlegeschiff ausgegangen.
Mit der Verlegung in Dänemark wurde unverzüglich nach Erteilung der dänischen Genehmigung begonnen. Ca. 70 bzw. 50 km von der deutsch-dänischen AWZ-Grenze entfernt wurden die Bauarbeiten aufgrund von US-Sanktionen von den damals beauftragten Unternehmen allerdings unterbrochen. Die Arbeiten sollen in Kürze durch andere Unternehmen wiederaufgenommen werden. Dabei ist erforderlich, dass auch eine Verlegung mittels eines durch Anker positioniertem Verlegeschiff möglich ist, so dass die Verlegetechnik für den Zeitraum außerhalb des Zeitraums zwischen Ende Mai und Ende September gegenüber der 1. Änderungsgenehmigung AWZ BSH vom 20.12.2019 noch einmal anzupassen ist. Gegenstand dieses Antrages auf 2. Änderung der Genehmigung für Errichtung und Betrieb der Nord Stream 2–Pipeline nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG ist daher die ergänzende Änderungsgenehmigung der Verlegung sowie der abschließenden Verbindung der Rohrstränge oberhalb der Wasseroberfläche (Above Water Tie-In, „AWTI“) auch mittels Anker positioniertem Verlegeschiff betreffend den Abschnitt zwischen KP 0 und KP 16.5 und den Zeitraum zwischen Ende September und Ende Mai.
Raumbezug
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