Waldumwandungsverfahren - Bundespolizei St. Augustin/Hangelar II

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Allgemeine Informationen

Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Rhein-Weser, Lindberghweg 80, 48155 Münster zur Genehmigung vorgelegt worden:

 

  • Antrag auf Waldumwandlung
  • in der Gemeinde St. Augustin
  • Gemarkung Hangelar
  • zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich des Bundespolizeigeländes (gesperrter Sicherheitsbereich)
  • mit der Größe von 30.047 m²

Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück

  • Gemarkung Hangelar
  • Flur 14, Flurstück 11 (teilw.)
  • Flur 15, Flurstück 135; 141 (teilw.)
  • Flur 17, Flurstück 50 (teilw.)

Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben.

Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen.

  • Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten.

Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. 

Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 17.06.2021.

  • Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.

 

  • Münster, den 12.04.2021
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Bundesforstbetrieb Rhein-Weser
  • Im Auftrag, 
  • Achim Urmes
Die Waldumwandlungsfläche liegt im nordwestlichen Teil der ca. 70 ha großen Liegenschaft.
Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der nachstehenden Gesamteinschätzung zur allgemeinen Vorprüfung zu entnehmen:  

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die betroffenen Waldflächen nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten und Erhebungen lediglich ein geringes Biotop- und Habitatpotenzial aufweisen. Durch die Rodung der Waldflächen sind weder Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG noch gesetzlich geschützte Biotope betroffen. Die ca. 70 ha große, als Sicherheitsbereich eingezäunte, Liegenschaft dient vorrangig gesamtstaatlichen Zwecken und ist bereits durch die bereits bestehende Nutzung für Zwecke der Bundespolizei erheblich verändert. Unter Beachtung der in der vertiefenden
Artenschutzprüfung vorgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ergeben sich aufgrund der Waldumwandlung nach §45 BWaldG für keines der in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen.Die mit den Neubaumaßnahmen auf dem Bundespolizeigelände in St. Augustin/ Hangelar einhergehende unvermeidbare Waldumwandlung wird durch fachgerechte Ersatzaufforstungen mit standortheimischen Gehölzen im Verhältnis 1:1 kompensiert.
53757 St. Augustin/Hangelar

Verfahrenstyp und Daten

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Zuständige Behörde

Vorhabenträger

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

Domstraße 55-73
50668 Köln
Deutschland