Waldumwandlungsverfahren - Bundeswehr Munitionslager Laboe
Allgemeine Informationen
Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Trave, Papenkamp 2, 23879 Mölln zur Genehmigung vorgelegt worden:
- Antrag auf Waldumwandlung
- in der Gemeinde Heikendorf
- Gemarkung Neuheikendorf
- mit der Größe von 10.050m²
Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück
- Flur 1
- Flurstück 47/2
Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben.
Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten.
Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig auch auf der Internetseite der BImA am 26.11.2019.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
- Mölln, den 26.11.2019
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
- Bundesforstbetrieb Trave
- Im Auftrag,
- Linus Huß
besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß § 7 Abs. 2 mit Anlage 3 Nummer 2.3
UVPG vor. Die von der Waldumwandlung betroffene Blöße weist lediglich ein
geringes Biotop- und Habitatpotenzial auf. Unter Berücksichtigung der in der vertiefenden Artenschutzprüfung angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie etwa der
Bauzeitenregelung, kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG ausgeschlossen werden. Das Vorhaben führt sehr wahrscheinlich nicht zu
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG
genannten Schutzgüter.
Die für die Waldumwandlung erforderliche
Ersatzaufforstung wird im Einvernehmen mit der Obersten Forst- und Naturschutzbehörde
im Verhältnis 1:1 aus dem Guthaben des Waldbilanzkontos der Bundeswehr
entnommen.
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Ellerstraße 56
53119 Bonn
Deutschland