Waldumwandlungsverfahren - Marinefliegerstützpunkt Nordholz - Herstellung Sichtfreiheit Flugsicherungsgebäude

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Allgemeine Informationen

  • Auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz der Bundeswehr ist eine Maßnahme zur Herstellung der Sichtfreiheit für die bestimmungsgemäße Nutzung des neu errichteten Flugsicherungsgebäudes erforderlich. Bei der Prüfung von Sichteinschränkungen wurde festgestellt, dass ein Waldbestand im dauerhaft freizuhaltenden Bereich liegt und daher aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung dauerhaft in Offenland umgewandelt werden muss.
  • Die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumangement Hannover, mit Schreiben vom 27.03.2024 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Niedersachsen, beauftragt. Für das Vorhaben werden 4,8 ha Wald in Anspruch genommen. Der Eingriff wird durch Ersatzaufforstungen eingriffsnah in der Region sowohl naturschutzrechtlich wie auch waldrechtlich vollumfänglich kompensiert.
  • Das Vorhaben fällt unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben, für die eine standortbezogene Vorpüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 11 Abs. 2 UVPG ist darüber hinaus für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben bereits mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht.
  • Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben zur Herstellung der Sichtfreiheit für das Flugsicherungsgebäude keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
  • Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Gemeinde Wurster Nordseeküste, Marinefliegerstützpunkt Nordholz

Verfahrenstyp und Daten

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Zuständige Behörde