Planfeststellung Netzergänzende Maßnahme 17 (NeM 17) der 2.S-Bahn-Stammstrecke München mit Maßnahmen in den Gemeinden Weßling, Wörthsee, Seefeld und Herrsching

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Allgemeine Informationen

Das Bauvorhaben „Netzergänzende Maßnahme 17“ (NeM 17) hat im Wesentlichen den teilweise zweigleisigen Ausbau der bestehenden Strecke 5541 München-Westkreuz – Herrsching von Bahn-km 18,800– 30,890 zum Gegenstand. Das Bauvorhaben beinhaltet neben dem Neubau des zweiten Streckengleises auf der Ostseite des vorhandenen Gleises zwischen dem Haltepunkt Steinebach und dem Bahnhof Seefeld-Hechendorf die Änderung sowie den Neubau von Ingenieurbauwerken (Eisenbahn- und Straßenüberführungen), die Änderung von Durchlässen, die barrierefreie Erschließung der Verkehrsstation Steinebach durch den Neubau von Außenbahnsteigen, Schallschutzmaßnahmen zwischen dem Bahnhof Weßling und Bahnhof Herrsching, Neubau von Kabelführungssystemen, Änderung bzw. Neubau der Bahnkörperentwässerung, Anpassung von Wirtschaftswegen, Lärm- und Erschütterungsschutz, Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen sowie Grunderwerb und vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken.

Raumbezug

Verfahrenstyp und Daten

Verkehrsvorhaben

Zuständige Behörde

Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Nürnberg)

Eilgutstraße 2
90443 Nürnberg
Deutschland

Vorhabenträger

DB InfraGO AG

Arnulfstraße 25-27
80335 München
Deutschland

Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentliche Bekanntmachung

Eisenbahn-Bundesamt
Arnulfstraße 9/11
80335 München
Deutschland

Während des Auslegungszeitraums besteht die Möglichkeit, auf Verlangen eine leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (28.06.2024 - 29.07.2024) zu kontaktieren. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert die Einwendungsfrist nicht.

Verfahrensinformationen und -unterlagen