Neubau Platzrandstraße und Verlegung Schießbahn Granatmaschinenwaffen; Truppenübungsplatz Oberlausitz

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Allgemeine Informationen

Die Bundeswehr plant auf dem Truppenübungsplatz Oberlausitz Infrastrukturmaßnahmen, zu denen zum einen der Neubau einer Platzrandstraße sowie zum anderen die Verlegung der Schießbahn für Granatmaschinenwaffen (SB GraMaWa) gehören.

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.01.2020 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – beantragt, für die Infrastrukturmaßnahmen ein Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) nebst einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das Waldumwandlungsverfahren ist vor Durchführung der zur Verwirklichung der Vorhaben erforderlichen Waldumwandlung abzuschließen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – ist für die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens zuständig.

Mit Schreiben vom 02.05.2024 an den Staatsbetrieb Sachsenforst, Abteilung obere Forst- und Jagdbehörde hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – das Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 BWaldG eröffnet und festgestellt, dass für die beantragten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da zu dessen Verwirklichung eine Waldumwandlung von mehr als 10 Hektar erforderlich ist. Die UVP soll umfassend die Umweltauswirkungen des Projekts ermitteln und beschreiben.

Lage der Vorhaben Neubau Platzrandstraße und Verlegung Schießbahn Granatmaschinenwaffe auf dem Truppenübungsplatz Oberlausitz

Raumbezug

Verfahrenstyp und Daten

Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben

Zuständige Behörde

Zentrale Bundesforst, Forstbehörde des Bundes

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Bundesforst, Forstbehörde des Bundes, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg, Ansprechpartner: Herr Dr. Roland Schmidt, BF-Forstbehoerde@bundesimmobilien.de

Vorhabenträger

Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Fabrikstraße 48
02625 Bautzen
Deutschland

Niederlassung Bautzen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemeindeverwaltungen Krauschwitz i. d. O. L., Weißkeißel und Rietschen sowie Stadt Rothenburg/Oberlausitz

Deutschland

  • Gemeindeverwaltung Krauschwitz i. d. O. L., Geschwister-Scholl-Str. 100, 02957 Krauschwitz im Bereich des Eingangsfoyers
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Weißkeißel, Straße der Jugend 2, 02957 Weißkeißel
  • Rathaus der Gemeinde Rietschen, Forsthausweg 2, 02956 Rietschen im Versammlungsraum
  • Stadtverwaltung Rothenburg/Oberlausitz, Marktplatz 1, 02929 Rothenburg/ Oberlausitz im Sekretariat (Raum 102)

1) Die maßgebenden Planunterlagen, nach denen die Vorhaben zur Ausführung gelangen sollen, liegen in den Gemeindeverwaltungen Krauschwitz i.d.O.L., Weißkeißel und Rietschen sowie in der Stadt Rothenburg/Oberlausitz in der Zeit vom 23.07.2024 bis 23.08.2024 zu den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht aus.

Gemäß § 20 UVPG erfolgt die Information der öffentlichen Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen im Internet auf folgenden Seiten:

 2) Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 23.09.2024, 

  • bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst, Forstbehörde des Bundes, Rudolphstraße 28, 90489 Nürnberg, E-Mail: BF-Forstbehoerde@bundesimmobilien.de
  • oder bei den Gemeindeverwaltungen Krauschwitz i.d.O.L., Weißkeißel und Rietschen sowie in der Stadt Rothenburg/Oberlausitz

schriftlich oder zur Niederschrift Äußerungen oder Einwendungen gegen die Vorhaben erheben. Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Einwendungen im Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). 

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung im vorliegenden Verfahren einzulegen, können ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu den Vorhaben abgeben. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, im Verfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). 

3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 

4) Über die Einwendungen und Stellungnahmen zu den Vorhaben wird nach Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrale Sparte Bundesforst – Forstbehörde des Bundes – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG bekanntgegeben. Bei den geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 17.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 

5) Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden mit dem Träger der Vorhaben, den Behörden, den sonstigen Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert. 

6) Die Behörden, der Träger der Vorhaben, die anerkannten Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 

Erörterungstermin Neubau Platzrandstraße und Verlegung Schießbahn Granatmaschinenwaffen; Truppenübungsplatz Oberlausitz

Deutschland

1) Der Erörterungstermin ist vorgesehen in der KW 42 (14. - 18.10.2024). Zu diesem Termin erfolgt gesonderte Einladung.

2) Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu übergeben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren nach Durchführung des Erörterungstermins beendet ist. 

3) Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 

4) Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Verhandlungsleiter kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit die Anwesenden im Erörterungstermin diesem zustimmen.