Planänderung BAB 1 Ersatzneubau Brückenbauwerk „Wechter Mühlenbach“
Allgemeine Informationen
Die DEGES GmbH hat mit Schreiben vom 02.02.2024 nebst Antragsunterlagen die Planänderung nach § 17d FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG bei Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn, beantragt. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19.12.2016, Az. 25.04.01.01-1/12, hat die Bezirksregierung Münster die Planfeststellung für das Vorhaben „6-streifiger Ausbau der BAB 1 zwischen der Brücke im Zuge der BAB 1 über den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-Brücke) und der AS Lengerich (o) von Bau-km 23+638,50 bis Bau-km 13+020,00“ erteilt. Gegenstand der vorliegenden ersten Planänderung ist im Wesentlichen der Ersatzneubau des Brückenbauwerks „Wechter Mühlenbach“ (A-Bauwerk) anstelle der ursprünglich planfestgestellten Sanierung/Erneuerung. In Bezug auf die Feststellung einer möglichen UVP-Pflicht im Zuge dieser Planänderung wurde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG durch das Fernstraßen-Bundesamt von Amts wegen geprüft. Zusammenfassend konnte im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 9 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Anlage 1 Ziffer 14.3 UVPG somit festgestellt werden, dass für die im Betreff genannte Planänderung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde am 26.03.2024 durch das Fernstraßen-Bundesamt festgestellt.
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Ulrich-von-Hassell-Str. 74-76
53123 Bonn
Deutschland
Vorhabenträger
Zimmerstraße 54
10117 Berlin
Deutschland