SZL Gundremmingen - Mitgenehmigungsinhaberschaft der RWE Nuclear GmbH
Allgemeine Informationen
Die RWE Power AG und die RWE Nuclear GmbH haben beantragt, dass die RWE Nuclear GmbH Mitinhaberin der Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes (AtG) zur Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen im SZL Gundremmingen (Aufbewahrungsgenehmigung) werden soll. Zudem soll die RWE Nuclear GmbH auch Mitinhaberin der Kernanlage werden.
Später soll die RWE Power AG als Mitgenehmigungsinhaberin und als Mitinhaberin der Kernanlage ausscheiden. Die RWE Nuclear GmbH wird damit zusammen mit den bisherigen Inhabern, der PreussenElektra GmbH und der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH, Mitgenehmigungsinhaberin und Mitinhaberin der gemeinsamen Kernanlage werden.
Die beantragte Mitgenehmigungsinhaberschaft der RWE Nuclear GmbH stellt eine wesentliche Änderung der aktuell gültigen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für das SZL Gundremmingen dar. Für das Vorhaben wird ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt. Die in diesem Rahmen vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist.
Kontakt zur verfahrensführenden Behörde - Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit: uvp@bfe.bund.de
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Deutschland
Vorhabenträger
45128 Essen
Deutschland