Errichtung und Betrieb des Offshore Windparks „NC 2“ (ehemals OWP N-3.8) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee
Am 12.06.2024 ist der Planfeststellungsbeschluss für den Offshore-Windpark „NC 2“ (ehemals OWP N-3.8) erlassen worden.
Das Vorhabengebiet liegt in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee. Das Vorhaben „NC 2“ (ehemals OWP N-3.8) liegt innerhalb des im Raumordnungsplan 2021 festgelegten Vorranggebietes für Windenergie „EN 3" und innerhalb der durch den Flächenentwicklungsplan festgelegten Fläche N-3.8.
Die Entfernung zu den nächstgelegenen Inseln beträgt bis Norderney ca. 37 km und bis Borkum ca. 46 km. Das Vorhaben liegt außerhalb gesetzlicher Schutzgebiete.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist die Errichtung von 29 Offshore-Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 145 m MSL / 146,2 m SKN, einem Rotordurchmesser von 236 m (Gesamthöhe bis Rotorblattspitze 263 m MSL bzw. 264,2 m SKN) und einer Leistung von jeweils 15 MW genehmigt worden. Die einzuspeisende Netzkapazität beträgt 433 MW.
Das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks „NC 2“ (ehemals OWP N-3.8) wurde am 08.09.2022 eingeleitet. Die Antrags- und Planunterlagen standen gemäß §§ 2, 3 PlanSiG online auf der BSH-Internetseite und im UVP-Portal des Bundes in der Zeit vom 26.06.2023 bis einschließlich 25.07.2023 zur Verfügung. Zusätzlich lagen die Planfeststellungsunterlagen in Papierform gemäß § 73 VwVfG in demselben Zeitraum in den Bibliotheken der beiden Dienstsitze des BSH Hamburg und Rostock zur Einsichtnahme aus. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 23.06.2023 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS) sowie in den Zeitungen Frankfurter Allgemeine Zeitung und DIE WELT.
Statt eines Erörterungstermins fand nach den Vorschriften des PlanSiG eine Online-Konsultation statt. In der Bekanntmachung des Vorhabens wurden auch die ersatzweise Durchführung und die Termine zur Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5Abs. 2, § 5 Abs. 4 PlanSiG anstelle eines Präsenz-Erörterungstermins angekündigt. Im Rahmen der Online-Konsultation wurden die zusammengefassten Stellungnahmen und Einwendungen und die dazu erfolgten Erwiderungen der TdV in einer Synopse vom 13.09.2023 den zur Teilnahme an der Online-Konsultation Berechtigten, einschließlich des Königreichs Dänemark, am 14.09.2023 per E-Mail übersandt. Hierzu wiederum bestand die Möglichkeit einer Gegenstellungnahme bis einschließlich 29.09.2023.
Raumbezug
Zuständige Behörde
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20359 Hamburg
Deutschland
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Anschrift: Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg) erhoben werden.
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 1 EnWG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 54a Absatz 2 WindSeeG in Verbindung mit § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG).
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