Wer zählt zur betroffenen Öffentlichkeit?

Am UVP-Verfahren können sich grundsätzlich alle beteiligen. Jedoch werden hinsichtlich der Beteiligungsmöglichkeiten zwei Gruppen unterschieden: die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit. Die folgende Tabelle stellt die Definitionen (§ 2 Absätze 8 und 9 UVPG) und jeweiligen Beteiligungsmöglichkeiten der beiden Gruppen dar:

Öffentlichkeit

Unter Öffentlichkeit werden einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen verstanden. Sie haben folgende Beteiligungsmöglichkeiten:

Umfassende Informationsmöglichkeiten:

  • über die Frage der Durchführung einer UVP
  • zu Ablauf und Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen eines eingeleiteten Zulassungsverfahrens
  • zu den Unterlagen über die Umweltauswirkungen
  • zur Entscheidung über das Vorhaben

Betroffene Öffentlichkeit

Jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben berührt werden; einschließlich Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabenbereiche durch die Zulassungsentscheidung berührt werden. Dazu zählen auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

Sie haben folgende Beteiligungsmöglichkeiten:
Umfassende Informationsmöglichkeiten (s. o.), sowie zusätzlich Recht auf Äußerung und Abgabe von Einwendungen (schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde) im Beteiligungsverfahren.