Waldumwandungsverfahren – Neubau Parkplatz in der Hans-Joachim-von-Ziethen-Kaserne Beelitz
Allgemeine Informationen
Der nachstehend aufgeführte Antrag zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsform (Rodung) gem. § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Westbrandenburg, Friedrich-Engels-Straße 23 a, 14473 Potsdam zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vorgelegt worden:
Antrag auf Waldumwandlung
- in der Gemeinde Beelitz
- Gemarkung Beelitz
- zur Änderung der Nutzungsart in Neubebauung im Bereich der Bundeswehrkaserne (gesperrter Sicherheitsbereich)
- mit der Größe von 11.060 m²
Betroffen hiervon ist folgendes Grundstück
- Gemarkung Beelitz
- Flur 3, Flurstück 1041, 1043 und1045 (jeweils teilw.)
Dieses Vorhaben fällt unter die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben.
Gemäß § 7 des UVPG ist in einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 bis 14 UVPG unterzogen werden müssen.
- Nach Prüfung der Antragsunterlagen zu diesem Vorhaben einschließlich der geeigneten Angaben des Vorhabenträgers gemäß § 7 Abs. 4 des UVPG wurde entschieden, dass für das o.g. Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind aufgrund der Größe, Merkmale und Wirkfaktoren der Maßnahme nicht zu erwarten.
Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich Bekanntgegeben.
Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Prüfung ergab das Vorhandensein von 0,1 ha Sandtrockenrasen, die unter den Schutz des §30 BNatSchG und §18 BbgNatSchG fallen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Bereitstellung von Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang konnte durch die Untere Naturschutzbehörde Potsdam-Mittelmark eine Ausnahmegenehmigung gemäß §30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden, sodass eine erhebliche Nachteiligkeit des Vorhabens für dieses Schutzgut ausgeschlossen werden konnte. Schutzgebiete liegen für die vom Vorhaben betroffenen Flächen nicht vor. Natur- oder Bodendenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden.
Die Waldumwandlung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des LWaldG Brandenburg und in Abstimmung mit den zuständigen Oberförstereien im Verhältnis 1:1 durch Ersatzaufforstungen kompensiert.
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Ellerstraße 56
53119 Bonn
Deutschland
Vorhabenträger
Auftragsverwaltung für Bauvorhaben des Bundes in Brandenburg
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
Sophie-Alberti-Straße 4
14478 Potsdam
Deutschland