Neubau Mission Training Complex (MTC); Truppenübungsplatz Grafenwöhr – Ostlager
Allgemeine Informationen
Neubau Mission Training Complex (MTC); Truppenübungsplatz Grafenwöhr – Ostlager
Das US Army Corps of Engineers und die Landesbaudirektion Bayern als Vorhabensträger planen den Neubau eines Gefechtsübungszentrums (Mission Training Complex, MTC) im Umfeld der Camps Aachen und Algier auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr. Das neu zu errichtende Gebäude dient als virtuelles Trainingszentrum für Soldaten der Vereinigten Staaten und der NATO-Mitgliedsstaaten. Für die an den Übungen teilnehmenden Soldaten sind Park- und Stellplätze und darüber hinaus Aufstellflächen für militärische Gerätschaften und eine Zugangskontrolle in einem Nebengebäude vorgesehen.
Für das Vorhaben werden 41.674 m² Wald in Anspruch genommen. Der Eingriff durch den Neubau des Mission Training Complex hat einen Ausgleichsbedarf von 31.812 m² zur Folge, dieser wird innerhalb des Truppenübungsplatzes sowohl naturschutzrechtlich wie auch waldrechtlich vollumfänglich kompensiert.
Im Projektgebiet kommen keine geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile etc.) vor. Die Natura-2000-Gebiete 6336-301 und 6336-401 (FFH- und Vogelschutzgebiet US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr) sowie das FFH-Gebiet 6237-371 „Haidenaab, Creussenaue und Weihergebiet nordwestlich Eschenbach“ liegen in 1.900 m bzw. 600 m Entfernung außerhalb des Planungsgebietes. Die nach § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich geschützten Biotope konzentrieren sich auf Feuchtstandorte im äußersten Nordosten und Süden des Untersuchungsraumes und sind vom Vorhaben nicht direkt betroffen.
Die Auswirkungen des Neubaus des Mission Training Complex auf das FFH-Gebiet 6336-301 „US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr“, das Vogelschutzgebiet 6336-401 „US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr“ und das FFH-Gebiet 6237-371 „Haidenaab, Creussenaue und Weihergebiet nordwestlich Eschenbach“ sind in den FFH-Vorprüfungen dieser drei Natura-2000-Gebiete behandelt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Natura 2000 Gebiete als solche oder in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen infolge des Neubaus des Mission Training Complex selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten, insbesondere auch mit dem Neubau des Vehicle Maintenance Shop (VMS) und des Training Support Center (TSC), kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Ergebnis der vorliegenden FFH-Vorprüfungen ist das Vorhaben daher verträglich bzw. zulässig im Sinne des § 32 Abs. 1-2 BNatSchG.
Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten sind in den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt. Für die relevanten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV a) und b) FFH-Richtlinie und die relevanten europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht einschlägig. In den vorliegenden Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurde belegt, dass hinsichtlich des Schädigungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) wird der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtert und das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) ist weder im Betrieb des MTC noch im Zusammenhang mit baubedingten Zerstörungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten einschlägig. Eine Ausnahme von den Verboten des § 44 gemäß den Regelungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für die Zulassung des Bauvorhabens nicht erforderlich.
Für das Vorhaben erfolgte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflicht und zur Ermittlung, ob die Baumaßnahme Neubau Mission Training Complex erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Aus der Allgemeinen UVP-Vorprüfung ergibt sich, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben und den Standort zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bauprojekt nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Heringnohe, den 22.12.2021
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesforstbetrieb Grafenwöhr
Im Auftrag
Carolin Kirchner
Verfahrenstyp und Daten
Zuständige Behörde
Ellerstraße 56
53119 Bonn
Deutschland
Vorhabenträger
Landesbaudirektion Bayern
Marktplatz 30
96106 Ebern
Deutschland